Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie nicht rein routinemäßige Leistungen darstellen. Dem Rechteinhaber stehen ausschließliche Rechte zu, die ihm die Kontrolle von Nutzungsvorgängen erlauben. Allerdings sind verschiedene notwendige Handlungen des Benutzers freigestellt.
Schutzgegenstand und -voraussetzungen
Anknüpfungspunkt für den Urheberrechtsschutz von Software ist grundsätzlich das Quellprogramm. In den frühen Phasen des Entwicklungsprozesses (Systementwicklung) können aber bereits individuelle Leistungen erfolgen, die einen Schutz begründen. Spätere Entwicklungsprodukte sind dann als Vervielfältigung oder Bearbeitung anzusehen (BGH GRUR 1985, 1041, 1048 – Inkasso-Programm). Praktisch ist das von Bedeutung, wenn unterschiedliche Programmierer an den einzelnen Phasen mitgewirkt haben.
§ 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG unterscheidet zwischen ungeschützter Idee und geschütztem Ausdruck. Algorithmen sind danach schutzfrei, wenn man diese als allgemeinen Lösungsweg ansieht, der einen gewissen Abstraktionsgrad aufweist. Die über eine 1:1-Kopie hinaus gehende Übernahme der Programmstruktur liegt im Graubereich, in dem ein Schutz möglich ist. Benutzeroberflächen geniessen einen eigenständigen, vom Programmcode unabhängigen Urheberrechtsschutz, wie auch der EuGH mittlerweile anerkannt hat (EuGH, CR 2011, 221). Videospiele können als Filmwerke geschützt sein.
Wichtigste Schutzvoraussetzung ist das Vorliegen einer eigenen geistigen Schöpfung (§ 69a UrhG). Der BGH stellt heute nur noch geringe Anforderungen, wonach nur eine einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf ähnliche Weise erbringen würde, vom Schutz ausgeschlossen ist (BGH CR 2005, 854, 855 – Fash 2000). Die kreative Leistung verschiebt sich aufgrund der Verfügbarkeit von Tools immer mehr in die frühen Phasen der Programmerstellung. Dies ändert aber nichts an der Schutzfähigkeit des resultierenden Computerprogramms.
Verwertungsrechte
Ist Urheberrechtsschutz gegeben, ergeben sich daraus nach § 69c UrhG verschiedene Rechte für den Urheber. Auf diesen Ausschliesslichkeitsrechten basieren auch die Lizenzverträge der Hersteller, aber auch die Lizenzmodelle im Bereich der Open Source Software.
Das Vervielfältigungsrecht ist sehr weit gefasst und umfasst auch das Laden in den Arbeitsspeicher. § 44a UrhG nimmt für andere Werke aber solche Vorgänge im Internet wieder aus, die “flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen”, wenn diese Handlungen “keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung” haben. Dazu gehören das Browsing, das kurzzeitige Caching sowie das Routing. Für den Inhaber einer legalen Programmkopie ergibt sich das Recht zum Laden und Laufenlassen aus § 69d Abs. 1 UrhG.
Unter das Bearbeitungsrecht fallen Portierung, Migration sowie auch die Fehlerberichtigung, Änderungen und Ergänzungen des Funktionsumfangs, Wartung, Upgrades und Updates. Weiterhin umfasst sind die Übersetzung des Quellcodes in den Objectcode und in andere Programmiersprachen. Schließlich kann es auch eine Umarbeitung darstellen, wenn programmiertechnisch eine technische Schutzmaßnahme, zB eine Dongle-Abfrage, umgangen wird.
Das Verbreitungsrecht erfasst die Verbreitung von Kopien auf körperlichen Trägern. Nur hierfür gilt der sog. Erschöpfungsgrundsatz. Demgegenüber ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe, also das interaktive Anbieten von Programmen im Internet, nicht von der Erschöpfung erfasst. Der EuGH hat jedoch in einer neueren Entscheidung festgestellt, dass sich auch beim Download das Verbreitungsrecht an der herunter geladenen Kopie erschöpft und dies ohne Zustimmung des Urhebers weitergegeben werden darf, wenn der Nutzer die Kopie vorher auf seinem Rechner löscht (EuGH, Urteil v. 3.7.2012, Rs. C-128/11 – UsedSoft). Der EuGH begründete dies vor allem mit der Verhinderung einer Marktabschottung.
Gesetzlich erlaubte Handlungen
Den breiten Ausschließlichkeitsrechten werden in § 69d wiederum Schranken im Interesse des berechtigten Programmnutzers auferlegt. Für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderliche Handlungen sind danach gesetzlich erlaubt und können vertraglich nur in geringem Masse beschränkt werden, vor allem das Laden und Laufenlassen des Programms. Nicht zulässig ist aber die Installation auf mehreren Rechnern, die die zeitgleiche Mehrfachnutzung erlauben würde.
§ 69 Abs. 1 UrhG erlaubt ausdrücklich die Fehlerberichtigung, etwa die Beseitigung von Viren, trojanischen Pferden, Programmfehlern und sonstigen Funktionsstörungen (IT-Sicherheit). Umfasst sind auch notwendige Änderungen zur Herstellung einer bestimmungsgemäßen Kompatibilität. Die Befugnis greift auch dann ein, wenn der Fehler erst nach Programmerwerb durch Virenverseuchung oder den Einsatz neuer Hardware aufgetreten ist. Der Hersteller kann zwar selbst Fehlerbeseitigung anbieten, muss aber dem Nutzer die Möglichkeit einräumen, den Fehler durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn er selbst dazu nicht willens oder in der Lage ist (BGH GRUR 2000, 866, 868 – Programmfehlerbeseitigung). Das gleiche gilt für Funktionsstörungen durch Einsatz von Kopierschutzmechanismen.
§ 69d Abs. 2 UrhG erlaubt zwingend die Herstellung einer Sicherungskopie. Ausnahmsweise kann auch mehr als eine einzige Sicherungskopie erforderlich sein, vor allem bei der Sicherung von Gesamtsystemen.
§ 69d Abs. 3 UrhG erlaubt in sehr engen Grenzen die Dekompilierung zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität. Die Vorschrift hat aber praktisch keine Bedeutung erlangt.
Literatur
Grützmacher, M.: §§ 69a ff. in: Wandtke, A.-A., Bullinger, W. Praxiskommentar zum Urheberrecht. 3. Aufl. C.H.Beck. 2009
Harte-Bavendamm, H., Wiebe, A.: Urheberrecht. in: Kilian, W./Heussen, B., Computerrechts-Handbuch. Kapitel 51, Loseblatt, C.H.Beck